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Wichtiges aus der Land- und Forstwirtschaft

Wird der erzeugte Strom aus einer Photovoltaikanlage überwiegend (mehr als 50 %) für die eigene Land- und Forstwirtschaft (LuF) verwendet, stellt die Einspeisung in das öffentliche Netz eine landwirtschaftliche Nebentätigkeit dar (ansonsten liegt ein Gewerbebetrieb vor), welche der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegt. Die daraus in einem Kalenderjahr erzielten Einnahmen sind der SVS bis spätestens 30. April des Folgejahres zu melden. Generell sind über die Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten Aufzeichnungen zu führen und bis spätestens 30. April des folgenden Jahres an die SVS zu melden, ansonsten wird ein Beitragszuschlag von 5 % verrechnet. Bitte beachten Sie, dass in diesem Jahr von der SVS keine Erinnerungsschreiben mehr versandt werden.

Die neuen Hauptfeststellungsbescheide mit Wirksamkeit ab 01.01.2023 haben bis zum 30.09.2023 zu ergehen. Neu ist, dass der Temperatur-Niederschlags-Index berücksichtigt wird. Die neuen Bescheide werden bei der SVS mit 01.01.2024 wirksam.

Bei Fragen steht Ihnen unsere Expertin für Land- und Forstwirtschaft, Frau Grünberger B.Sc., gerne zur Verfügung.


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