Neuer Aufenthaltstitel „Grenzgänger“
- 2. März
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Mit 1. Dezember 2025 wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) um den § 68 ergänzt, welcher künftig Drittstaatsangehörigen erlaubt, ohne Wohnsitz in Österreich tätig zu werden.
Voraussetzungen:
Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 Abs. 1 AuslBG durch das AMS
Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang
Zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem grenznahen Betrieb
Damit die Regelung auch auf Personen anzuwenden ist, die nicht täglich, sondern regelmäßig in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren – zum Beispiel bei 24-Stunden-Diensten, wurde auch die Definition im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter § 2 Abs. 7 entsprechend geändert.
Zuständige Stelle für den Erstantrag:
Die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)
Bei Inlandsantragstellung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk der Betriebsstätte des Arbeitgebers.
Die Antragstellung muss grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich erfolgen.
Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 68 Abs. 4 NAG):
Sechs Monate – Mindestdauer des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages
Maximal ein Jahr, Verlängerung mehrfach möglich (§ 24 NAG)
Bei weiteren Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
E-Mail: verwaltung@kanzlei-weinzinger.at
Tel. 07712 2100
















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