top of page

Neuer Aufenthaltstitel „Grenzgänger“

  • 2. März
  • 1 Min. Lesezeit

Mit 1. Dezember 2025 wurde das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) um den § 68 ergänzt, welcher künftig Drittstaatsangehörigen erlaubt, ohne Wohnsitz in Österreich tätig zu werden. 

Voraussetzungen:

  • Ausstellung einer Beschäftigungsbewilligung gem. § 4 Abs. 1 AuslBG durch das AMS

  • Daueraufenthaltstitel im Nachbarstaat mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang

  • Zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in einem grenznahen Betrieb

Damit die Regelung auch auf Personen anzuwenden ist, die nicht täglich, sondern regelmäßig in ihren Wohnsitzstaat zurückkehren – zum Beispiel bei 24-Stunden-Diensten, wurde auch die Definition im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) unter § 2 Abs. 7 entsprechend geändert.


Zuständige Stelle für den Erstantrag:

  • Die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft oder bestimmte Konsulate)

  • Bei Inlandsantragstellung richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bezirk der Betriebsstätte des Arbeitgebers.

  • Die Antragstellung muss grundsätzlich vor der Einreise nach Österreich erfolgen.


Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (§ 68 Abs. 4 NAG):

  • Sechs Monate – Mindestdauer des zugrundeliegenden Arbeitsvertrages

  • Maximal ein Jahr, Verlängerung mehrfach möglich (§ 24 NAG)



Bei weiteren Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Tel. 07712 2100



 
 
 

Kommentare


Archiv

bottom of page