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Neuer Zuschuss bei der Bildungskarenz

28. Sept.
1 Min. Lesezeit

Seit Juni 2026 können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für eine Bildungskarenz eine Weiterbildungsbeihilfe beim Arbeitsmarktservice (AMS) beantragen. Wer ein monatliches Bruttogehalt von mindestens 3.465 Euro bezieht, erhält zusätzlich einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 15 Prozent der AMS-Förderung. Die Geringfügigkeitsgrenze (2026 und 2027: 551,10 Euro) darf er nicht überschreiten. Für Bildungsteilzeiten gilt dies nicht. Der Zuschuss ist für Beschäftigte besonders attraktiv, da er lohnsteuerfrei sowie von Sozialversicherungsbeiträgen befreit ist. Auch hinsichtlich der betrieblichen Vorsorge ist davon auszugehen. Allerdings müssen Arbeitgeber weiterhin bestimmte Abgaben wie den Dienstgeberbeitrag, den Dienstgeberzuschlag und die Kommunalsteuer entrichten.

Mit der nun geklärten steuerlichen Behandlung soll die Weiterbildung von Beschäftigten gefördert und gleichzeitig mehr Rechtssicherheit für Unternehmen geschaffen werden. Die wichtigsten Eckpunkte zur Prüfung und Beantragung der Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e AMSG erfahren SIe direkt bei uns in der Kanzlei. Bei weiteren Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Tel. 07712 2100



 
 
 

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