Sonderbetreuungszeit 5.0
Was ist zu tun, wenn Kinder abgesondert werden oder auch die Schule geschlossen wird?
Werden Einrichtungen aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen, und besteht keine Betreuungsmöglichkeit in der Schule oder in der Kinderbetreuungseinrichtung, so hat der Arbeitnehmer für die notwendige Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr für die eine Betreuungspflicht besteht, Anspruch auf eine Sonderbetreuungszeit gegen Fortzahlung des Entgelts. Der Entgeltfortzahlungsanspruch besteht für bis zu 3 Wochen im Zeitraum von 01.09.2021 bis 31.12.2021 - auch rückwirkend möglich. Diese kann auch nur tage- oder halbtageweise konsumiert werden.
Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber unverzüglich nach Bekanntwerden der Schließung verständigen. Ist dieser Rechtsanspruch gegeben, dann hat der Arbeitgeber den Dienstnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes freizustellen. Er hat jedoch Anspruch auf Rückvergütung von 100 % dieses fortgezahlten Entgeltes mittels Antrag über die Bundesagentur.
Fehlt der Rechtsanspruch – das heißt würde eine Kinderbetreuung in der Schule angeboten werden, kann man eine Sonderbetreuungszeit bis zu 3 Wochen vereinbaren. Auch hier erhält der Dienstgeber eine Rückvergütung in Höhe von 100 % des fortgezahlten Entgeltes mittels Antrag.
Diese Regelung gilt jedoch nicht für öffentlich Bedienstete (Beamte, Vertragsbedienstete), die unmittelbar in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverband) stehen.
Bei Fragen können Sie sich gerne an unsere Personalverrechnungsabteilung wenden.
Ihr Team der Kanzlei Weinzinger.
07712 2100
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