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"Erleichterungen" zur Registrierkassenpflicht

Der Ministerrat hat heute einige Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht beschlossen. Hier die wichtigsten Eckpunkte:

  • Verschieben des Inkrafttretens für die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung von Registrierkassen von 1.1.2017 auf 1.4.2017.

  • Vereinsfeste und Feste von Körperschaften öffentlichen Rechts sollen bis zu einem Ausmaß von 72 Stunden im Jahr (bisher 48 Stunden) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden.

  • Diese Erleichterung soll auch für Feste von politischen Parteien gelten, allerdings eingeschränkt auf ein ortsübliches Ausmaß (Jahresumsatz bis EUR 15.000,-).

  • Für kleine Vereinskantinen entfällt die Registrierkassenpflicht, wenn die Kantine maximal 52 Tage pro Jahr geöffnet ist und einen Umsatz von maximal EUR 30.000 erzielt.

  • Erzielen Unternehmen einen Teil ihrer Umsätze außerhalb von festen Räumlichkeiten, sollen diese Umsätze – losgelöst vom Gesamtumsatz - von der Registrierkassenpflicht ausgenommen werden, wenn sie EUR 30.000 nicht überschreiten (Kalte-Hände Regelung).

  • Für Kreditinstitute soll die Registrierkassenpflicht entfallen.

  • Keine Registrierkassenpflicht soll es für Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten geben, wenn die Umsätze EUR 30.000 nicht überschreiten.

  • Bei kleinen Vereinsfesten soll eine Zusammenarbeit zwischen Gastronomie und gemeinnützigen Vereinen möglich sein, ohne dass die steuerlichen Begünstigungen für den Verein verloren gehen.

  • Für kurzfristig unentgeltlich aushelfende Familienangehörige soll künftig grundsätzlich gelten, dass es sich nicht um ein Arbeitsverhältnis sondern um „familienhafte Mithilfe“ handelt.


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