Teuerungsprämie
Mit 23.06.2022 wurde im Nationalrat das Teuerungs-Entlastungspaket beschlossen.
Unter anderem wurde entschieden, dass Unternehmen 2022 und 2023 zusätzliche Zulagen und Bonuszahlungen aufgrund der Teuerung in Höhe von EUR 2.000,00 jährlich abgabenfrei (Sozialversicherung, betriebliche Vorsorge, Lohnsteuer, DB, DZ und Kommunalsteuer) gewähren können.
Liegt eine lohngestaltende Vorschrift gem. § 68 Abs 5 Z. 1 bis 7 EStG vor, insbesondere aufgrund eines Kollektivvertrages, können weitere EUR 1.000,00 abgabenfrei zur Auszahlung gelangen.
Voraussetzung hierfür: Die Zahlung erfolgt an alle Arbeitnehmer oder zumindest an bestimmte Arbeitnehmergruppen.
Der abgabenfreie Maximalbetrag in Höhe von EUR 3.000,00 gilt als gemeinsamer Höchstdeckel für Teuerungsprämie und Gewinnbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 Z. 35 EStG.
Wurde 2022 bereits eine Mitarbeiterbeteiligung zur Auszahlung gebracht, welche abgabenrechtlich lediglich lohnsteuerfrei ist, dürfte diese auch rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt und aufgerollt werden (§ 124b Z. 408 EStG).
Zu beachten ist allenfalls, dass keine Bezugsumwandlung stattfinden darf, d.h. die Teuerungsprämie darf nicht anstelle bestehender Gehaltsteile oder einer bisher übliche Jahresprämie gewährt werden.
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