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Infos zur Novelle Dienstvertrag

Mit 28. 03. 2024 ist eine Novellierung  des  Arbeitsvertragsrechts-Anpassungs­gesetzes in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt  sind folgende zusätzlichen Anga­ben im Dienstzettel bzw. im schriftlichen  Dienstvertrag verpflichtend anzuführen:

  • Sitz des Unternehmens

  • Kurzbeschreibung der Tä­ tigkeit

  • Hinweis auf das einzuhal­ tende Kündigungsverfahren

  • Art der Auszahlung des Entgeltes

  • ggf. Vergütung von Über­ stunden

  • bei Schichtarbeit: Bedin­ gungen für die Änderung von Schichtplänen

  • Name und Anschrift des Sozialversicherungsträgers

  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit

  • ggf. Anspruch auf eine vom Arbeitgeber  bereitgestellte Fortbildung


Dienstzettel müssen künftig unabhängig der Dauer des Dienstverhältnisses  ausge­ stellt werden, also auch bei kürzer als einem Monat be­ fristete  Dienstverhältnisse und fallweise Beschäftigten. Das  Nichtausstellen  wird künftig unter Strafe gestellt (§ 7a AVRAG). Dem Arbeitge­ ber drohen bei einer Anzei­ ge Verwaltungsstrafen bis zu

436 Euro im Wiederholungs­fall bis zu 2.000 Euro pro Dienstnehmer.

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