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Ferialpraktikant oder doch Ferialarbeitnehmer?

Nun stehen die Sommerferien vor der Tür und Betriebe bieten Jugendlichen die Möglichkeit Berufspraxis zu erwerben. Aber Vorsicht, es ist unbedingt zu prüfen um welche Art der Beschäftigung es sich handelt!


Das allgemeine Sozialversicherungsgesetz unterscheidet zwischen

  • Ferialarbeiter/Ferialangestellte

  • Pflichtpraktikanten mit Taschengeld

  • Pflichtpraktikanten ohne Taschengeld

  • Berufsorientierung (Schnupperlehre)


Detaillierte Gegenüberstellung zum Download:



Der Kollektivvertrag im Hotel- und Gastwerbe sieht beispielsweise für Ferialpraktika, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften zu leisten sind, eine Entlohnung der Lehrlingsentschädigung für das dem Schuljahr entsprechende Lehrjahr vor! In der Land- und Forstwirtschaft werden Praktika grundsätzlich in Form eines Dienstverhältnisses absolviert und sind im Landarbeitergesetzt geregelt.




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