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Corona Kurzarbeitsmodell (Stand 19.03.2020, 19:00 Uhr)

Die Corona-Kurzarbeit ermöglicht die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit Ihrer Mitarbeiter wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten.


  • Die Corona-Kurzarbeit kann für einen Zeitraum von 3 Monaten (rückwirkend ab 01.03.2020) beantragt werden und kann im Bedarfsfall um 3 Monate verlängert werten.

  • Urlaubsguthaben vergangener Jahre und Zeitguthaben müssen nur in Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgebraucht werden.

  • Förderbar sind alle Arbeitnehmer. Lehrlinge sind dann förderbar, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind. Nicht förderbar sind geringfügig Beschäftigte!

  • Sozialversicherungsbeiträge werden durch das AMS ab dem ersten Monat übernommen.

  • Das Kurzarbeits-Modell ist allen Unternehmen zugänglich, unabhängig von der Unternehmensgröße und -branche.

  • Nettoentgeltgarantie für die Arbeitnehmer:

Arbeitnehmer erhalten in etwa


- bei einem Bruttolohn über 2.685,00 EUR 80 %

- bei einem Bruttolohn zw. 1.700,00 u. 2.685,00 EUR 85 %

- bei einem Bruttolohn unter 1.700,00 EUR 90 %


des bisherigen Nettoentgeltes.


Beispiel:

Bruttolohn 1.900,00 EUR pro Monat, Mitarbeiter bekommt

während Kurzarbeit 85 % seines Nettoentgeltes ausbezahlt.


  • Das Nettogehalt wird vom Arbeitgeber ausbezahlt. Der Arbeitgeber erhält eine Rückvergütung vom AMS gemäß festgelegten Pauschalsätzen für die ausgefallen Arbeitsstunden. In den Pauschalstunden sind sämtliche Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. Die Tabelle mit den Pauschalsätzen finden Sie hier.

  • Die Normalarbeitszeit während der Kurzarbeit muss im Durchschnitt mindestens 10 % betragen, darf aber vorübergehend auch 0 % betragen.


Beispiel:

Ein Mitarbeiter, welcher Vollzeit (40 Wochenstunden) angestellt ist und für

6 Wochen in Kurzarbeit geschickt wird, muss mindestens folgende

Arbeitszeiten leisten:



5 Wochen 0 % (0 Wochenstunden) Arbeitsleistung +

1 Woche 60 % (24 Wochenstunden) Arbeitsleistung.

Das sind durchschnittlich 4 Wochenstunden (24/6) während der Kurzarbeit

und entspricht somit 10 % von 40 Wochenstunden.


  • Kündigungen während der Kurzarbeit und ein Monat danach dürfen nicht ausgesprochen werden. In besonderen Fällen, muss die einmonatige Frist nicht eingehalten werden.


Die endgültige Fassung der Kurzarbeits-Richtlinie finden sie hier.


Wir arbeiten mit Hochdruck und geben unser Bestes die Unterlagen für Sie so schnell wie möglich für das AMS vorzubereiten.


Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung. Wir sind telefonisch zu unseren gewohnten Öffnungszeiten erreichbar.


Durch gegenseitige Unterstützung schaffen wir den Weg durch diese schwerwiegende Krise.


Ihr Team der WT Weinzinger und Partner Steuerberater GmbH.


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