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Familienhafte Mitarbeit in Betrieben

In Spitzenzeiten kommt es vor allem in Gastronomiebetrieben häufig vor, dass Familienangehörige bei der Arbeit "aushelfen". Der Personenkreis, der unter "familienhafte Mitarbeit" fällt wurde nun erweitert.


Ob eine familienhafte Mitarbeit oder ein Dienstverhältnis vorliegt, hängt von den Vereinbarungen zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber und von den tatsächlich gelebten Verhältnissen ab und muss im Einzelfall beurteilt werden.


Jedoch dienen einige Richtlinien als Orientierungshilfe:


Die Grundvoraussetzung für eine familienhafte Mitarbeit ist grundsätzlich die Unentgeltlichkeit der Arbeit der Familienangehörigen und liegt meist bei der Mithilfe im Betrieb durch Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährten, Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) und seit kurzem auch bei Eltern, Großeltern und Geschwistern vor. Außerdem wurde nun auch vereinbart, dass freie oder verbilligte Mahlzeiten, Aufwandsentschädigungen, geringfügige Zuwendungen und geringfügige Trinkgelder (bis zu rund 30 Euro) kein Entgelt darstellen. Wenn sonstige nahe Angehörige, wie Schwäger, Enkel, Pflege- oder Schwiegerkinder, Nichten oder Neffen, im Betrieb arbeiten, wird ein Dienstverhältnis vermutet.


Im Einzelnen gilt:


  • Im Falle der Mitarbeit eines Ehegatten ist von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen, wofür ein familienrechtlicher Anspruch besteht. Ein Dienstverhältnis kann nur vorliegen, wenn ein ausdrücklich vereinbarter (fremdüblicher) Entgeltanspruch, sowie persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen und dies auch nach außen eindeutig zum Ausdruck kommt, z.B.: durch einen Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit und Führung eines Lohnkontos.


  • Bei Lebensgemeinschaften gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht, jedoch wird die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu den Ehegatten.

  • Bei Kindern gilt grundsätzlich die Vermutung, dass eine Mitarbeit nicht auf einem Dienstverhältnis beruht. Es besteht jedoch volle Versicherungspflicht, wenn die Kinder entgeltlos mitarbeiten, sofern sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen.


  • Bei Eltern, Großeltern und Geschwistern geht man von keinem Dienstverhältnis aus, wenn sie nur kurzfristig im Betrieb arbeiten und eine Vollversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit besteht, eine Ausbildung absolviert wird oder eine Pension oder etwas Vergleichbares bezogen wird.


Grundsätzlich gilt, dass ein Dienstverhältnis eher anzunehmen ist, wenn der Verwandtschaftsgrad entfernter ist.


TIPP: Anstelle der unentgeltlichen Arbeitsleistung könnte ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden, wobei die Grenze von 415,72 EUR (2016) nicht überschritten werden darf.


Bei einem kurzfristigen und unentgeltlichen Arbeitsverhältnis wird empfohlen eine schriftliche Vereinbarung zu erstellen.

Eine Vorlage für eine Vereinbarung finden Sie hier!


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